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Rugby-Club 1960 Hürth e.V. Beitragsordnung ab 2010
Diese Beitragsordnung regelt gemäß § 5 der Vereinssatzung die Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein.
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ab 01.01.2010 |
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pro Monat |
pro Jahr |
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Schüler bis 14 Jahre |
4,50 € |
54,00 € |
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Schüler bis 16 Jahre |
6,00 € |
72,00 € |
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Schüler über 16 Jahre |
7,00 € |
84,00 € |
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Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger, BW-Grunddienst/Ersatzdienst-leistende |
3,00 € |
36,00 € |
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aktive Stud./Azubis |
8,00 € |
96,00 € |
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Aktive über 18 Jahre |
11,00 € |
132,00 € |
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Inaktive |
8,00 € |
96,00 € |
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Förderer |
18,00 € |
216,00 € |
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Erziehende plus Kinder* |
14,00 € |
168,00 € |
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* bis 18 Jahre und/oder noch in Ausbildung/Studium |
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2. Beitragsgrundsätze
Familienbeitrag kommt zur Anwendung, wenn beide Elternteile Mitglied des Vereins sind. Die Kinder sind dann bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei. Verwitwete oder geschiedene bzw. getrennt lebende Elternteile sind den Verheirateten gleichzustellen, wenn dem Mitglied dadurch ein finanzieller Vorteil erwächst. Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben und als Kind mit der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters Mitglied im Verein wurden, werden automatisch Mitglied, wenn nicht schriftlich vom Mitglied etwas anderes verlangt wird. Auszubildende (über 18 Jahre) bis zum Ende des Quartals in dem das Ausbildungsende liegt. Ein gültiger Ausbildungsvertrag ist vorzulegen. Die Leistungsreduzierung wird für maximal 3 ½ Jahre ab Beginn der Mitgliedschaft bzw. des Ausbildungsverhältnisses gewährt. Studenten höchstens bis Ablauf des Quartals nach Vollendung des 27. Lebensjahres. Gültiger Studiennachweis ist jährlich bis zu dem Tag vorzulegen, der dem Tage des Beginns der Mitgliedschaft entspricht (z.B. Eintritt: 01.07.03 - Vorlage: 01.07.04). Bei nicht fristgerechter Vorlage der Bescheinigung ist im darauf folgenden Quartal der nicht reduzierte Beitrag zu zahlen. Wechsel zum Inaktivenbeitrag wird nur aufgrund eines schriftlichen Antrages des Mitgliedes vorgenommen. Bei den altersabhängigen Beiträgen gilt das Alter, das im Laufe des Jahres erreicht wird. Über die Beiträge von Mitgliedern, die aufgrund sozialer Notlagen sich außerstande sehen die Beiträge zu zahlen, wird der Vorstand nach Sachvortrag der Betroffenen entscheiden. In begründeten Einzelfällen kann, auf Vorstandsbeschluss, von dieser Beitragsordnung abgewichen werden.
3. Sportversicherung
In den Beiträgen nach Ziffer 1 ist die Sportversicherung des Landessportbundes NW (LSB NW) enthalten.
4. Zahlungsweise, Mahnverfahren
Vereinsbeiträge sind jährlich und im Voraus, laut RCH-Satzung § 5 Abs. 1 spätestens zum 30. April, zu zahlen. Das Beitrags-Lastschriftverfahren wird jeweils Ende Februar eingeleitet. Kosten für Rücklasten, Mahnungen und/oder Inkassoverfahren gehen zu Lasten des Mitgliedes, zuzüglich einer Mahn- und Bearbeitungsgebühr die vom Vorstand festgelegt wird.
5. Anmerkungen
Die Beiträge sind Mindestforderungen, die wir erheben müssen, um alle satzungsgemäßen Aktivitäten ausführen zu können. Höhere Beträge können selbstverständlich gezahlt werden und sind als Spenden steuerlich absetzbar.
DER VORSTAND
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