§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Vereinsfarbe
1. Der 1960 gegründete Verein führt den Namen
Rugby-Club 1960 (RCH) Hürth
Er wird ins Vereinsregister eingetragen und erhält den Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Hürth, Erftkreis. 2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (Januar bis Dezember) 3. Die Vereinsfarbe ist SCHWARZ-WEISS.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar, durch die planmäßige Pflege des Rugbysports sowie sonstiger sportlicher Ertüchtigung und jugendfördernder Maßnahmen. Parteipolitische, rassistische oder religiöse Betätigung dürfen innerhalb des Vereins nicht erfolgen. 2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Einlagen zurück.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder Unbescholtene ohne Unterschied des Geschlechts, des Berufs, der Staatsangehörigkeit und der politischen und religiösen Überzeugung werden. Der Verein hat:
a ) aktive Mitglieder b) inaktive (unterstützende) Mitglieder c) Fördermitglieder d) Ehrenmitglieder e) Ehrenvorsitzende 2. Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Anträge entscheidet und dem Eintrittswilligen davon schriftlich Kenntnis gibt. Aufnahmesuchende jugendliche Mitglieder müssen die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters (in der Regel Vater und Mutter) enthalten. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen; sie braucht nicht begründet zu sein. 3. Der Erwerb der Mitgliedschaft im Verein zieht zugleich die Einzelmitgliedschaft in denjenigen Verbänden nach sich, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, insbesondere im Rugby-Verband Nordrhein-Westfalen (NW) und im Deutschen Rugby-Verband. 4. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu achten. 5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit ernannt.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zum Jahresende erfolgen kann: b) durch den Tod; c) durch Ausschluss aus dem Verein. 2. Der Ausschluss aus dem Verein kann nur durch den Vorstand beschlossen werden: a) wenn das Mitglied trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung rückständige Beiträge nicht entrichtet hat; b) bei grobem Verstoß gegen die Satzung des Vereins oder der Verbände (vergleiche § 3), denen der Verein als Mitglied angehört; c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder der Verbände, denen der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt. 3. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Ausschlusses ist innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung durch den Einschreibebrief schriftlich Beschwerde an den Ältestenrat des Vereins zulässig. 4. Das ausgetretene und ausgeschlossene Mitglied verliert jedes Anrecht an den Verein und seinen Einrichtungen. Das in seinen Händen befindliche Vereinseigentum ist unaufgefordert zurückzugeben.
§ 5 Beiträge der Mitglieder
1. Jedes Mit glied ist verpflichtet bis spätestens 30.4 des Jahres den geltenden Beitrag zu zahlen. Zur einfacheren Abwicklung der ehrenamtlichen Arbeit wird die Erteilung einer Abbuchungsermächtigung vom Girokonto des Mitgliedes oder bei Minderjährigen vom Konto der Eltern erwartet. 2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beträge sind so zu staffeln, dass sie durch zwölf teilbar sind. Die Mitglieder, die im laufenden Jahr eintreten, zahlen nach Bestätigung der Aufnahme pro verbleibenden Monaten ein Zwölftel des Jahresbeitrages. 3. Die Zahlung des Beitrages wird in einer Summe erwartet. Nur auf Antrag kann ein Teilbetrag gezahlt werden. Er muss mindestens 1/4 des Jahresbeitrages betragen. 4. Vereinmitglieder unter 18 Jahre zahlen im Jahr des Eintritts keine Beiträge. Es sei denn sie werden freiwillig geleistet oder der Vorstand entscheidet aus besonderem Anlass, dass Beiträge zu leisten sind. 5. Zahlungsunwillige Mitglieder werden gemahnt. Wird auch danach nicht gezahlt entscheidet der Vorstand unter Wertung des Einzelfalles, ob zur Eintreibung des Beitrages ein gerichtliches Mahnverfahren beantragt und durchgeführt wird. Die dabei entstehenden Kosten hat das verursachende Mitglied zu tragen. 6. Die Mitgliederversammlung kann außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen. Über Stundungen oder Erlass von Vereinsbeiträgen entscheidet im Einzelfall der Vorstand. 7. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Zahlung eines Mitgliederbeitrages befreit.
§ 6 Strafbestimmungen
Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verwarnungen, Verweise und dergl.) sowie Geldstrafen verhängen gegen jedes Vereinsmitglied, das sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht. Solche Bestrafungen können in den Fällen ausgesprochen werden, in denen ein Ausschluss nach § 4 nicht in Betracht kommt, es sei denn, der Ausschluss wird vom Mitglied gewünscht.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) Der Vorstand c) der erweiterte Vorstand d) der Ältestenrat
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr muss, spätestens bis Ende März, der Vorstand die Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung erfolgt in der Weise, dass Ort, Zeit und Tagesordnung spätestens 4 Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung erfolgt durch öffentlichen Aushang im Clubhaus. Außerdem müssen die Mitglieder durch schriftliche Benachrichtigung auf die stattfindende Mitgliederversammlung hingewiesen werden. 2. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung soll folgende Punkte enthalten: Berichte der Vorstandsmitglieder Entgegennahme der Jahresrechnung und Beschluss des Haushaltplanes Anträge Verschiedenes 3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens drei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. 4. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. 5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist dagegen eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. 6. Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Für die Versammlung, die die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung hat, genügt es, wenn die schriftliche Bekanntgabe an die Mitglieder eine Woche im voraus erfolgt. 7. Alle zwei Jahre findet eine Mitgliederversammlung mit Wahlen statt. Die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung soll folgende Punkte enthalten: a) Erstattung der Jahresberichte durch die Vorstandsmitglieder, b) Erstattung des Kassenberichtes, c) Berichte. der Kassen- und Kontenprüfer, d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, e) Entlastung des Vorstandes sowie der Kassen- und Kontenprüfer, f) Neuwahl des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, der Kassen- und Kontenprüfer und des Ältestenrates. g) Anträge h) Verschiedenes
§ 9 Der Vorstand
1. Der von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählende Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Geschäftsführer d) dem Hauptkassenverwalter e) dem Hausverwalter 2. Der Vorstand tagt mindestens einmal monatlich. Die Einberufung erfolgt durch den Geschäftsführer in Absprache mit dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung mit dem Stellvertreter. Alles weitere wird in der Geschäftsordnung geregelt. 3. Die Funktion der einzelnen Vorstandsmitglieder und die Aufgaben, die diese zu vollziehen haben, werden ebenfalls in der Geschäftsordnung in der jeweils gültigen Fassung geregelt. 4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der Mehrheit nicht mit. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 5. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch kommissarische Bestellung durch den Vorstand ersetzt. Scheidet der Vorsitzende aus, so ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat. 6. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln vertretungsbefugt. Über das Tätigwerden ist unverzüglich spätestens bei der monatlichen Vorstandssitzung den anderen zu berichten.
§ 10 Der erweiterte Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand setzt sich aus den in der Geschäftsordnung genannten Funktionsträgern zusammen. Er wird genau wie der Vorstand alle 2 Jahre gewählt und unterstützt und berät diesen bei der Durchführung der notwendigen Aufgaben. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 2. Der erweiterte Vorstand ist in wichtigen sportlichen und sonstigen Vereinsvorgängen vom Vorstand zu den Vorstandssitzungen hinzuzuladen. Dies gilt besonders bei den Vorbereitungen von Gesamtvereinsveranstaltungen. 3. Zu den Sitzungen können sachkundige Vereinsmitglieder zusätzlich geladen werden.
§ 11 Jugendordnung
Die jugendlichen Mitglieder des RCH geben sich eine Jugendordnung , diese wird als Anlage der Satzung beigegeben und ist deren Bestandteil.
§ 12 Kassen- und Kontenprüfer
Bei der Mitgliederversammlung mit Neuwahlen werden auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassen- und Kontenprüfer ( Revisoren ) gewählt, die kein anderes Amt im Verein bekleiden dürfen. Sie haben jederzeit das Recht aber mindestens vor jedem Rechnungsabschluss (Geschäftsjahr) die Pflicht, eine Kassen- und Kontenprüfung vorzunehmen und darüber in der nächsten Mitgliederversammlung (§ 8 Abs. 7) Bericht zu erstatten.
§ 13 Der Ältestenrat
1. Der Ältestenrat besteht aus 3 Mitgliedern. Sie sind von der Mitgliederversammlung, (§ 8 Abs. 7) auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen. 2. Der Vorsitzende des Ältestenrates beruft diesen nach Bedarf ein. Er hat die Sitzungen des Ältestenrates vorzubereiten. Sämtliche Verhandlungen des Ältestenrates sind vertraulich. Sie sind in einem Protokoll festzuhalten. 3. Dem Ältestenrat obliegen folgende Arbeiten: a) Schlichtung von Unstimmigkeiten soweit diese vom Vorstand dem Ältestenrat übertragen werden. b) Schlichtung von Unstimmigkeiten, bei denen der Ältestenrat von einer Partei angerufen wird. c) Entscheidung bei Ausschluss aus dem Verein gem. § 4 der Satzung.
d) Zustimmung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wird. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. 2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf den Stadtsportverband Hürth in Hürth zu übertragen. Entsprechendes gilt bei der Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.
§ 15 Beschluss der Satzung
1. Diese Satzung sowie der Anhang wurden auf der Mitgliederversammlung des Rugby Club 60,Hürth e.V., am 31.3.84 beschlossen.
2. Satzungsänderungen in den §3, 5, 8, 9 und 19 wurden auf der Mitgliederversammlung am 31. März 2001 beschlossen.
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