StartseiteClubSatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Vereinsfarbe

1. Der 1960 gegründete Verein führt den Namen

Rugby-Club 1960 (RCH) Hürth

Er wird ins Vereinsregister eingetragen und erhält den Zusatz e.V.
Er hat seinen Sitz in Hürth, Erftkreis.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (Januar bis Dezember)
3. Die Vereinsfarbe ist SCHWARZ-WEISS.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeits­verordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar, durch die planmäßige Pflege des Rugbysports sowie sonstiger sportlicher Ertüchtigung und jugendfördernder Maßnahmen.
Parteipolitische, rassistische oder religiöse Betätigung dürfen innerhalb des Vereins nicht erfolgen.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Einlagen zu­rück.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jeder Unbescholtene ohne Unterschied des Geschlechts, des Berufs, der Staats­angehörigkeit und der politischen und religiösen Über­zeugung werden.
Der Verein hat:

a ) aktive Mitglieder
b) inaktive (unterstützende) Mitglieder
c) Fördermitglieder
d) Ehrenmitglieder
e) Ehrenvorsitzende
2. Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Anträge entscheidet und dem Eintrittswilligen
davon schriftlich Kenntnis gibt.
Aufnahmesuchende jugendliche Mitglieder müssen die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters (in der Regel Vater und Mutter) enthalten.
Die Ablehnung eines Aufnahme­gesuches ist schriftlich mitzuteilen; sie braucht nicht be­gründet zu sein.
3. Der Erwerb der Mitgliedschaft im Verein zieht zu­gleich die Einzel­mit­gliedschaft in denjenigen Ver­bänden nach sich, denen der Verein selbst als Mit­glied angehört, insbesondere im Rugby-Verband Nord­rhein-Westfalen (NW) und im Deutschen Rugby-Verband.
4. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittser­klärung, die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu achten.
5. Ehren­mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitglieder­versammlung mit 3/4 Mehrheit ernannt.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung per
Einschreiben gegenüber dem Vorstand zum Jahresende erfolgen kann:
b) durch den Tod;
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Ausschluss aus dem Verein kann nur durch den Vor­stand beschlossen werden:
a) wenn das Mitglied trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung rückständige Beiträge nicht entrichtet hat;
b) bei grobem Verstoß gegen die Satzung des Vereins oder der Verbände (vergleiche § 3), denen der Verein als Mitglied angehört;
c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft ver­hält oder das Ansehen des Vereins oder der Ver­bände, denen der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.
3. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gele­genheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Der Aus­schluss ist dem Mitglied durch einge­schriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Ausschlusses ist innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung durch den Einschreibebrief schriftlich Beschwerde an den Ältestenrat des Vereins zulässig.
4. Das ausgetretene und ausgeschlossene Mitglied ver­liert jedes Anrecht an den Verein und seinen Ein­richtungen. Das in seinen Händen befindliche Ver­einseigentum ist unaufgefordert zurückzugeben.

§ 5 Beiträge der Mitglieder

1. Jedes Mit glied ist verpflichtet bis spätestens 30.4 des Jahres den geltenden Beitrag zu zahlen. Zur einfacheren Abwicklung der ehrenamtlichen Arbeit wird die Erteilung einer Abbuchungsermächtigung vom Girokonto des Mitgliedes oder bei Minderjährigen vom Konto der Eltern erwartet.
2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbei­träge wird auf Vor­schlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beträge sind so zu staffeln, dass sie durch zwölf teilbar sind. Die Mitglieder, die im laufenden Jahr eintreten, zahlen nach Bestätigung der Aufnahme pro verbleibenden Monaten ein Zwölftel des Jahresbeitrages.
3. Die Zahlung des Beitrages wird in einer Summe erwartet. Nur auf Antrag kann ein Teil­betrag gezahlt werden. Er muss mindestens 1/4 des Jahresbeitrages be­tragen.
4. Vereinmitglieder unter 18 Jahre zahlen im Jahr des Eintritts keine Beiträge. Es sei denn sie werden freiwillig geleistet oder der Vorstand entscheidet aus besonderem Anlass, dass Beiträge zu leisten sind.
5. Zahlungsunwillige Mitglieder werden gemahnt. Wird auch danach nicht gezahlt entscheidet der Vorstand unter Wertung des Einzelfalles, ob zur Eintreibung des Beitrages ein gerichtliches Mahnverfahren beantragt und durchgeführt wird. Die dabei entstehenden Kosten hat das verursachende Mitglied zu tragen.
6. Die Mitgliederver­sammlung kann außerordent­liche Beiträge oder Umlagen beschließen. Über Stun­dungen oder Erlass von Vereinsbeiträgen entscheidet im Einzelfall der Vorstand.
7. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Zahlung eines Mitglie­derbeitrages befreit.

§ 6 Strafbestimmungen

Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verwarnungen, Ver­weise und dergl.) sowie Geldstrafen verhängen gegen je­des Vereinsmitglied, das sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins ver­geht. Solche Bestrafungen können in den Fällen ausge­sprochen werden, in denen ein Ausschluss nach § 4 nicht in Betracht kommt, es sei denn, der Ausschluss wird vom Mitglied gewünscht.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) der Ältestenrat

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr muss, spätestens bis Ende März, der Vorstand die Mit­gliederversammlung einberufen.
Die Einberufung er­folgt in der Weise, dass Ort, Zeit und Tagesord­nung spätestens 4 Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern bekannt gemacht werden.
Die Bekanntmachung erfolgt durch öffentlichen Aushang im Clubhaus. Außerdem müssen die Mitglieder durch schriftliche Benachrichtigung auf die stattfindende Mitglieder­versammlung hingewiesen werden.
2. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung soll folgende Punkte enthalten:
Berichte der Vorstandsmitglieder
Entgegennahme der Jahresrechnung und Beschluss des Haushaltplanes
Anträge
Verschiedenes
3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens drei Wochen vor der
Versammlung beim Vorstand schrift­lich eingereicht werden.
4. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversamm­lung. Über den Verlauf der
Versammlung ist ein Proto­koll zu führen, das vom Schriftführer und dem 1. Vor­sitzenden zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist dagegen eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
6. Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
Für die Versammlung, die die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung hat, ge­nügt es, wenn die schriftliche Bekanntgabe an die Mitglieder eine Woche im voraus erfolgt.
7. Alle zwei Jahre findet eine Mitgliederversammlung mit Wahlen statt.
Die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung soll fol­gende Punkte enthalten:
a) Erstattung der Jahresberichte durch die Vorstandsmitglieder,
b) Erstattung des Kassenberichtes,
c) Berichte. der Kassen- und Kontenprüfer,
d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
e) Entlastung des Vorstandes sowie der Kassen- und Kontenprüfer,
f) Neuwahl des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, der Kassen- und Kontenprüfer und des Ältestenrates.
g) Anträge
h) Verschiedenes

§ 9 Der Vorstand

1. Der von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählende Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Hauptkassenverwalter
e) dem Hausverwalter
2. Der Vorstand tagt mindestens einmal monatlich. Die Einberufung erfolgt durch den Geschäftsführer in Absprache mit dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung mit dem Stellvertreter. Alles weitere wird in der Geschäftsordnung geregelt.
3. Die Funktion der einzelnen Vorstandsmitglieder und die Aufgaben, die diese zu vollziehen haben, werden ebenfalls in der Geschäftsordnung in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen zur Feststel­lung der Mehrheit nicht mit.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
5. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmit­glied aus, so wird es durch kommissarische Bestellung durch den Vorstand er­setzt. Scheidet der Vorsitzende aus, so ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzu­berufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.
6. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln vertre­tungsbefugt. Über das Tätigwerden ist unverzüglich spätestens bei der monatlichen Vorstands­sitzung den anderen zu berichten.

§ 10 Der erweiterte Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand setzt sich aus den in der Geschäftsordnung genannten Funktionsträgern zusammen. Er wird genau wie der Vorstand alle 2 Jahre gewählt und unterstützt und berät diesen bei der Durchführung der notwendigen Aufgaben. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
2. Der erweiterte Vorstand ist in wichtigen sportlichen und sonstigen Vereinsvorgängen vom Vorstand zu den Vor­standssitzungen hinzuzuladen. Dies gilt besonders bei den Vorbereitungen von Gesamtvereinsveranstaltungen.
3. Zu den Sitzungen können sachkundige Vereinsmitglieder zusätzlich geladen werden.

§ 11 Jugendordnung

Die jugendlichen Mitglieder des RCH geben sich eine Jugend­ordnung , diese wird als Anlage der Satzung beigegeben und ist deren Bestandteil.

§ 12 Kassen- und Kontenprüfer

Bei der Mitgliederversammlung mit Neuwahlen werden auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassen- und Kontenprüfer ( Revisoren ) gewählt, die kein anderes Amt im Verein bekleiden dürfen. Sie haben jederzeit das Recht aber mindestens vor jedem Rechnungsabschluss (Geschäftsjahr) die Pflicht, eine Kassen- ­und Kontenprüfung vorzunehmen und darüber in der nächsten Mitgliederversammlung (§ 8 Abs. 7) Bericht zu erstatten.

§ 13 Der Ältestenrat

1. Der Ältestenrat besteht aus 3 Mitgliedern. Sie sind von der Mitgliederversammlung, (§ 8 Abs. 7) auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
2. Der Vorsitzende des Ältestenrates beruft diesen nach Bedarf ein. Er hat die Sitzungen des Ältestenrates vorzubereiten. Sämtliche Verhandlungen des Ältesten­rates sind vertraulich. Sie sind in einem Protokoll festzuhalten.
3. Dem Ältestenrat obliegen folgende Arbeiten:
a) Schlichtung von Unstimmigkeiten soweit diese vom Vorstand dem Ältestenrat übertragen werden.
b) Schlichtung von Unstimmigkeiten, bei denen der
Ältestenrat von einer Partei angerufen wird.
c) Entscheidung bei Ausschluss aus dem Verein gem.
§ 4 der Satzung.

d) Zustimmung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitglieder­versammlung be­schlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mit­gliedern angekündigt wird. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Li­quidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zu­stimmung des Finanzamtes auf den Stadtsportverband Hürth in Hürth zu übertragen. Entsprechendes gilt bei der Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

§ 15 Beschluss der Satzung

1. Diese Satzung sowie der Anhang wurden auf der Mitgliederversammlung des Rugby Club 60,Hürth e.V., am 31.3.84 beschlossen.

2. Satzungsänderungen in den §3, 5, 8, 9 und 19 wurden auf der Mitgliederversammlung am 31. März 2001 beschlossen.

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